Allgemeine Geschäftsbedingungen der Safe & Clean Bavaria GmbH
§ 1 Geltungsbereich
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Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen der Safe & Clean Bavaria GmbH – nachfolgend „Auftragnehmer“ – und ihren Kunden über die Erbringung von Reinigungs-, Mäh- und Grünpflegeleistungen sowie damit zusammenhängenden Nebenleistungen. Hierzu zählen insbesondere die Reinigung von Photovoltaik- und Solaranlagen, die Reinigung elektrischer Anlagen einschließlich Stations- und Elektronassreinigungen sowie Mäh- und Grünpflegearbeiten in Photovoltaik- und Solarparks. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten sowohl für Einzelaufträge als auch für Verträge über regelmäßig wiederkehrende Leistungen.
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Kunden können Verbraucher, Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sein. Verbraucher ist jede natürliche Person, die den Vertrag zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
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Individuelle Vereinbarungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden, insbesondere die im jeweiligen Angebot getroffenen Vereinbarungen über Art, Umfang und Ausführung der Leistungen, gehen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
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Gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gelten entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden nur, soweit der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dies gilt auch, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Kunden seine Leistungen vorbehaltlos erbringt.
§ 2 Angebote und Vertragsschluss
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Anfragen des Kunden sowie allgemeine Auskünfte, Kostenschätzungen und sonstige Angaben des Auftragnehmers, die nicht ausdrücklich als Angebot bezeichnet oder nach ihrem Inhalt als verbindliches Angebot bestimmt sind, begründen noch keinen Vertrag.
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Ein vom Auftragnehmer unterbreitetes individuelles Angebot kann innerhalb der darin angegebenen Annahmefrist angenommen werden. Der Vertrag kommt durch die fristgerechte Annahme des Angebots durch den Kunden zustande. Die Annahme kann insbesondere durch Unterzeichnung, in Textform, durch eine sonstige eindeutige elektronische Erklärung oder über eine vom Auftragnehmer hierfür eingesetzte elektronische Plattform erfolgen.
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Nimmt der Kunde ein Angebot mit Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen an, kommt ein Vertrag erst zustande, wenn der Auftragnehmer diesen Änderungen zustimmt.
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Erteilt der Kunde einen Auftrag, ohne dass diesem ein verbindliches Angebot des Auftragnehmers vorausgegangen ist, liegt darin ein Angebot des Kunden zum Abschluss eines Vertrags. Der Auftragnehmer kann dieses durch eine Auftragsbestätigung oder durch Aufnahme der Leistung annehmen.
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Für Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ist das jeweilige Angebot beziehungsweise die individuelle Vereinbarung der Parteien maßgeblich. Allgemeine Leistungsdarstellungen und Werbeangaben bestimmen den konkreten Leistungsumfang nur, soweit sie Inhalt des jeweiligen Vertrags geworden sind. Gesetzlich vorgeschriebene vorvertragliche Informationen sowie ausdrücklich vereinbarte Eigenschaften oder Beschaffenheiten der Leistung bleiben unberührt.
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Vertragssprache ist Deutsch.
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Der Vertragstext wird nach Vertragsschluss vom Auftragnehmer gespeichert. Der Kunde erhält die für den Vertragsschluss maßgeblichen Vertragsunterlagen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Textform. Der gespeicherte Vertragstext wird dem Kunden auf Anfrage zugänglich gemacht.
§ 3 Art und Umfang der Leistungen
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Art, Umfang, Ausführungsweise und Leistungsort der vom Auftragnehmer geschuldeten Leistungen bestimmen sich nach dem jeweiligen Angebot und den hierzu getroffenen individuellen Vereinbarungen. Soweit dort nichts Abweichendes vereinbart ist, schuldet der Auftragnehmer die fachgerechte Ausführung der beauftragten Leistungen, nicht jedoch einen über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehenden Erfolg.
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Bei der Reinigung von Photovoltaik- und Solaranlagen umfasst die geschuldete Leistung die Reinigung der vereinbarten Anlagen beziehungsweise Anlagenteile im vereinbarten Umfang. Eine technische Prüfung, Wartung, Instandhaltung oder Instandsetzung der Anlage ist nicht geschuldet, soweit dies nicht ausdrücklich gesondert vereinbart wurde. Der Auftragnehmer übernimmt insbesondere keine Gewähr für einen bestimmten Mehrertrag, Wirkungsgrad, eine bestimmte Leistungssteigerung oder einen sonstigen wirtschaftlichen Erfolg der Reinigung.
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Bei der Reinigung elektrischer Anlagen, insbesondere von Schaltschränken, Kabelverteilerschränken, Verteilungen, Niederspannungsverteilungen, Schutzschränken, Leistungsschaltern, Transformatoren, Isolatoren, Übergabestationen, Trafostationen und Kabelkellern, ist ausschließlich die vereinbarte Reinigung geschuldet. Eine technische oder elektrotechnische Prüfung, Funktionskontrolle, Fehlerdiagnose, Wartung, Instandhaltung oder Instandsetzung ist nicht Bestandteil der Leistung, soweit dies nicht ausdrücklich gesondert vereinbart wurde. Aus der Durchführung der Reinigung kann insbesondere nicht auf die Mangelfreiheit, Betriebssicherheit oder Funktionsfähigkeit der gereinigten Anlage geschlossen werden.
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Die Reinigung elektrischer Anlagen kann, soweit vereinbart und die für die konkrete Durchführung erforderlichen rechtlichen, technischen und sicherheitsbezogenen Voraussetzungen vorliegen, sowohl an freigeschalteten Anlagen als auch unter Spannung erfolgen. Bestehen vor oder während der Leistungserbringung Zweifel an der sicheren Durchführbarkeit der Arbeiten, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten bis zur Herstellung sicherer Arbeitsbedingungen nicht aufzunehmen oder zu unterbrechen. Die hierdurch entstehenden Rechtsfolgen richten sich danach, aus wessen Verantwortungsbereich das Hindernis stammt.
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Bei Mäh- und Grünpflegearbeiten bestimmt sich die zu bearbeitende Fläche nach der jeweiligen Vereinbarung. Soweit vereinbart, umfasst die Leistung auch die ordnungsgemäße Entsorgung des bei den beauftragten Arbeiten anfallenden Mähguts oder Grünschnitts. Rückschnitt-, Mulch- und sonstige Grünpflegearbeiten werden nur geschuldet, wenn sie gesondert beauftragt wurden.
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Der Auftragnehmer bestimmt die zur vertragsgemäßen Durchführung geeigneten Arbeitsverfahren, Arbeitsmittel und Reinigungsmittel nach fachlichem Ermessen, soweit im jeweiligen Auftrag kein bestimmtes Verfahren vereinbart wurde. Besondere objekt-, anlagen-, hersteller- oder betreiberspezifische Vorgaben, die für die Ausführung der beauftragten Arbeiten von Bedeutung sind, hat der Kunde dem Auftragnehmer rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten mitzuteilen und ihm die hierzu erforderlichen und ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen bereitzustellen. Eine eigenständige technische Prüfung der Anlage oder Recherche nach solchen besonderen Vorgaben ist nicht geschuldet. Zwingende gesetzliche und sicherheitsbezogene Anforderungen sowie die bei der konkreten Leistung zu beachtenden anerkannten fachlichen Regeln bleiben unberührt.
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Leistungen, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, insbesondere zusätzliche Reinigungs-, Grünpflege-, Sicherungs-, Abschaltungs-, Wiederinbetriebnahme- oder sonstige Zusatzarbeiten, sind gesondert zu vergüten, wenn sie vom Kunden zusätzlich beauftragt werden. Gleiches gilt für die auf Wunsch des Kunden übernommene Organisation oder Bereitstellung zusätzlicher Arbeitsmittel oder Einrichtungen, insbesondere von Gerüsten, Hubarbeitsbühnen und Absturzsicherungen.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden und Voraussetzungen der Leistungserbringung
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Der Kunde hat alle für die ordnungsgemäße und sichere Durchführung der beauftragten Leistungen erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig und unentgeltlich vorzunehmen, soweit diese nach der Art des Auftrags seinem Verantwortungs- oder Einflussbereich zuzuordnen sind. Er hat dem Auftragnehmer insbesondere den erforderlichen Zugang zum Leistungsort und zu den zu bearbeitenden Anlagen und Flächen zu ermöglichen und dafür Sorge zu tragen, dass die Arbeiten zum vereinbarten Zeitpunkt aufgenommen und ohne vermeidbare Behinderungen durchgeführt werden können.
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Der Kunde hat den Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten über ihm bekannte Umstände zu informieren, die für die Durchführung oder Sicherheit der Arbeiten von Bedeutung sein können. Hierzu gehören insbesondere bekannte Schäden und Vorschäden, technische Besonderheiten, Gefahrenstellen sowie besondere Hersteller-, Betreiber- und Sicherheitsvorgaben. Erforderliche und ihm zur Verfügung stehende Anlagenpläne, technische Unterlagen und sonstige für die Durchführung maßgebliche Informationen hat der Kunde rechtzeitig bereitzustellen.
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Bei Arbeiten an elektrischen Anlagen hat der Kunde die für die Durchführung erforderlichen betrieblichen Abstimmungen, Zutrittsmöglichkeiten und Freigaben sicherzustellen. Soweit die Freischaltung, Sicherung gegen Wiedereinschalten oder Wiederinbetriebnahme der Anlage nach der Vereinbarung vom Kunden vorzunehmen ist, hat dieser die hierfür erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig durch fachlich hierzu berechtigte Personen durchführen zu lassen. Ist die Durchführung solcher Maßnahmen durch den Auftragnehmer gesondert beauftragt, werden diese zusätzlich vergütet.
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Bei Arbeiten an Dach- und sonstigen schwer zugänglichen Anlagen hat der Kunde die vereinbarten Voraussetzungen für einen sicheren Zugang zum Arbeitsbereich zu schaffen. Soweit Gerüste, Hubarbeitsbühnen, Absturzsicherungen oder sonstige besondere Zugangsmittel erforderlich sind, werden diese vom Kunden bereitgestellt, sofern nicht ihre Organisation oder Bereitstellung durch den Auftragnehmer gesondert vereinbart wurde. Vom Auftragnehmer auf Wunsch des Kunden organisierte oder angemietete Einrichtungen und Arbeitsmittel werden zusätzlich berechnet.
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Bei Mäh- und Grünpflegearbeiten hat der Kunde den Auftragnehmer auf ihm bekannte unterirdische oder verdeckte Leitungen, Kabel, Fundamente, Bewässerungsanlagen, sonstige Einbauten sowie besondere Gefahrenstellen hinzuweisen. Soweit entsprechende Pläne oder Kennzeichnungen vorhanden sind, sind diese vor Beginn der Arbeiten zur Verfügung zu stellen. Nicht zum gewöhnlichen Zustand der zu bearbeitenden Fläche gehörende Gegenstände oder Hindernisse, von denen bei den Arbeiten eine Gefahr ausgehen kann, sind vom Kunden vor Beginn der Arbeiten zu entfernen oder deutlich kenntlich zu machen.
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Soweit für die Leistungserbringung Wasser, elektrische Energie oder sonstige Versorgungsleistungen am Leistungsort vereinbarungsgemäß vom Kunden bereitzustellen sind, hat dieser die erforderlichen und geeigneten Anschlüsse sowie die vereinbarten Versorgungskapazitäten rechtzeitig zugänglich zu machen.
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Sind die für eine ordnungsgemäße oder sichere Leistungserbringung erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten nicht aufzunehmen oder zu unterbrechen, soweit ihm deren Durchführung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist. Der Auftragnehmer wird den Kunden über das Leistungshindernis informieren und ihm, soweit dies nach Art und Dringlichkeit des Hindernisses möglich und zumutbar ist, Gelegenheit geben, die erforderlichen Voraussetzungen herzustellen.
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Unterlässt der Kunde eine erforderliche Mitwirkungshandlung, verlängern oder verschieben sich vereinbarte Ausführungsfristen und Termine angemessen, soweit die Verzögerung hierauf beruht. Gesetzliche Ansprüche des Auftragnehmers wegen unterlassener Mitwirkung, insbesondere auf angemessene Entschädigung und nach erfolgloser angemessener Fristsetzung auf Beendigung des Vertrags, bleiben unberührt. Vom Kunden zu vertretende zusätzliche Aufwendungen und Kosten, die durch eine fehlende oder verspätete Mitwirkung entstehen, sind vom Kunden nach den gesetzlichen Vorschriften zu ersetzen.
§ 5 Termine, Ausführungsfristen und Leistungshindernisse
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Vereinbarte Ausführungstermine und Ausführungsfristen sind einzuhalten. Ein Termin gilt nur dann als Fixtermin, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde oder sich aus den Umständen des jeweiligen Auftrags eindeutig ergibt, dass die Leistung für den Kunden bei Nichteinhaltung des Termins nicht mehr von Interesse ist.
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Der Auftragnehmer ist berechtigt, einen vereinbarten Termin zu verschieben oder bereits begonnene Arbeiten zu unterbrechen, wenn die Arbeiten aufgrund der Witterungs-, Anlagen-, Zugangs- oder sonstigen Bedingungen vor Ort nicht ordnungsgemäß oder nicht sicher durchgeführt werden können. Dies gilt insbesondere bei Bedingungen, die eine sichere Durchführung von Arbeiten auf Dächern, an elektrischen Anlagen oder im Rahmen von Mäh- und Grünpflegearbeiten beeinträchtigen.
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Ausführungsfristen verlängern und Ausführungstermine verschieben sich angemessen, wenn die Leistung durch Umstände verzögert oder vorübergehend verhindert wird, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. Dies gilt insbesondere bei höherer Gewalt, behördlichen oder betrieblichen Sperrungen, unvorhersehbaren Ausfällen erforderlicher Versorgungs- oder Zugangsmöglichkeiten sowie Verzögerungen aufgrund fehlender erforderlicher Mitwirkungshandlungen des Kunden. Die Verlängerung beziehungsweise Verschiebung umfasst die Dauer des Leistungshindernisses sowie eine unter Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe angemessene Zeit zur Wiederaufnahme der Arbeiten.
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Soweit ein Leistungshindernis aus dem Verantwortungsbereich des Kunden stammt, gelten ergänzend die Regelungen des § 4. Insbesondere bleiben Ansprüche des Auftragnehmers wegen hierdurch verursachter zusätzlicher Aufwendungen, Wartezeiten oder erforderlicher erneuter Anfahrten unberührt.
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Der Auftragnehmer wird den Kunden über eine absehbare wesentliche Verzögerung oder notwendige Terminverschiebung informieren und, soweit erforderlich, einen neuen Ausführungstermin mit ihm abstimmen.
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Dauert ein Leistungshindernis so lange an, dass einem Vertragspartner ein Festhalten am Vertrag unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht mehr zugemutet werden kann, bleiben die gesetzlichen Rechte beider Vertragspartner unberührt.
§ 6 Vergütung und Zahlungsbedingungen
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Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem jeweiligen Angebot oder der sonstigen individuellen Vereinbarung. Soweit ein Pauschalpreis vereinbart ist, gilt dieser für den im Angebot bezeichneten Leistungsumfang. Leistungen und Aufwendungen, die nicht vom vereinbarten Pauschalpreis umfasst sind, werden nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zusätzlich berechnet.
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Gegenüber Verbrauchern verstehen sich sämtliche Preisangaben als Gesamtpreise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verstehen sich Preisangaben zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist.
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Gegenüber Verbrauchern werden zusätzliche Neben-, Fremd- oder sonstige Kosten nur berechnet, soweit der Verbraucher vor Vertragsschluss über deren Anfall und Höhe oder, soweit die Höhe vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, über die Art ihrer Berechnung informiert wurde. Gesetzliche Ersatzansprüche wegen einer nach Vertragsschluss vom Verbraucher zu vertretenden Pflichtverletzung bleiben unberührt.
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Anfahrtskosten, Energie- und Versorgungskosten sowie sonstige im Angebot gesondert ausgewiesene Nebenkosten werden zusätzlich zur vereinbarten Vergütung berechnet. Soweit der Kunde vereinbarungsgemäß Wasser, elektrische Energie oder sonstige Versorgungsleistungen selbst bereitstellt, erfolgt hierfür keine gesonderte Berechnung durch den Auftragnehmer.
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Kosten für die Entsorgung von Mähgut, Grünschnitt oder sonstigen im Rahmen der beauftragten Arbeiten anfallenden Stoffen werden, soweit sie nicht bereits im vereinbarten Preis enthalten sind, nach dem tatsächlich anfallenden und nachgewiesenen Aufwand berechnet. Soweit vereinbart, kann der Auftragnehmer auf die ihm entstehenden Fremdkosten einen im Angebot oder in der sonstigen Vereinbarung ausgewiesenen Aufschlag berechnen.
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Vom Auftragnehmer auf Wunsch oder im Auftrag des Kunden beschaffte oder angemietete Gerüste, Hubarbeitsbühnen, Absturzsicherungen, Mietgeräte und sonstige Fremdleistungen werden zusätzlich berechnet, soweit sie nicht ausdrücklich im vereinbarten Preis enthalten sind. Gleiches gilt für hiermit verbundene Transport-, Bereitstellungs- und sonstige Fremdkosten sowie einen hierauf zuvor vereinbarten Aufschlag.
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Zusätzlich vom Kunden beauftragte Leistungen werden nach der hierfür getroffenen Vereinbarung vergütet. Hierzu zählen insbesondere zusätzliche Reinigungs- oder Grünpflegearbeiten, Rückschnitt- und Mulcharbeiten sowie vereinbarte Abschaltungs-, Sicherungs- und Wiederinbetriebnahmearbeiten an elektrischen Anlagen. Ist die Höhe der Vergütung für eine zusätzlich beauftragte Leistung nicht bestimmt, gilt die übliche Vergütung als vereinbart.
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Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten, zusätzliche Anfahrten und sonstige Mehraufwendungen, die dadurch entstehen, dass vereinbarte Mitwirkungshandlungen oder sonstige Voraussetzungen für die Leistungserbringung nicht rechtzeitig vorliegen, können dem Kunden nach dem tatsächlich erforderlichen Aufwand in Rechnung gestellt werden, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Gesetzliche Ansprüche des Auftragnehmers, insbesondere wegen unterlassener Mitwirkung des Kunden, bleiben unberührt.
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Soweit es sich um eine Werkleistung handelt, ist die Vergütung vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung mit der Abnahme der Leistung und Zugang der Rechnung fällig. Soweit eine Abnahme nach Art der vereinbarten Leistung nicht geschuldet ist, ist die Vergütung nach vollständiger Erbringung der betreffenden Leistung und Zugang der Rechnung fällig. Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zu zahlen, sofern nicht eine abweichende Zahlungsfrist vereinbart oder dem Kunden eine längere Zahlungsfrist eingeräumt wird.
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Der Auftragnehmer ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen berechtigt, Abschlagszahlungen für bereits erbrachte Leistungen zu verlangen. Abweichende Vereinbarungen über Voraus-, Abschlags- oder Teilzahlungen im jeweiligen Auftrag bleiben unberührt.
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Gerät der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Vorschriften über Verzugszinsen und sonstige Verzugsschäden.
§ 7 Abnahme und Dokumentation
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Soweit die vereinbarte Leistung nach ihrer Art der Abnahme zugänglich ist, hat der Kunde die vertragsgemäß erbrachte Leistung nach Fertigstellung abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
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Soweit eine gemeinsame Abnahme vereinbart ist, hat der Kunde zum vereinbarten Zeitpunkt selbst anwesend zu sein oder einen zur Abnahme bevollmächtigten Vertreter bereitzuhalten. Der Auftragnehmer ist berechtigt, über die Abnahme ein Protokoll zu erstellen. Bei der Abnahme erkennbare Beanstandungen können in dem Protokoll festgehalten werden.
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Erscheint der Kunde oder ein von ihm bevollmächtigter Vertreter nicht zu einer vereinbarten gemeinsamen Abnahme, obwohl dem Kunden die Teilnahme möglich und zumutbar war, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Fertigstellung und den bei Abschluss der Arbeiten bestehenden Zustand der bearbeiteten Anlagen oder Flächen zu dokumentieren und den Kunden anschließend unter Setzung einer angemessenen Frist zur Abnahme aufzufordern.
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Die Leistung gilt nach Ablauf einer gemäß Nr. 3 gesetzten angemessenen Frist als abgenommen, wenn der Kunde die Abnahme innerhalb dieser Frist nicht unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert. Gegenüber einem Verbraucher gilt dies nur, wenn der Auftragnehmer ihn zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme in Textform auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe mindestens eines Mangels verweigerten Abnahme hingewiesen hat.
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Soweit vereinbart, erstellt der Auftragnehmer eine Fotodokumentation der ausgeführten Arbeiten. Ist die Erstellung einer Fotodokumentation nicht bereits vom vereinbarten Leistungsumfang umfasst, kann hierfür eine gesonderte Vergütung vereinbart werden.
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Zusätzliche Aufwendungen, insbesondere Wartezeiten oder erneute Anfahrten, die dadurch entstehen, dass der Kunde eine vereinbarte Abnahme schuldhaft nicht ermöglicht, können nach Maßgabe des § 6 und der gesetzlichen Vorschriften zusätzlich berechnet werden.
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Soweit eine Abnahme aufgrund der Art der vereinbarten Leistung nicht geschuldet ist, gilt die Leistung mit vollständiger Erbringung der vereinbarten Arbeiten als ausgeführt.
§ 8 Mängelansprüche und Nacherfüllung
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Für Mängel der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist. Maßgeblich für die Beurteilung der Vertragsgemäßheit sind insbesondere der im jeweiligen Auftrag vereinbarte Leistungsumfang und die vereinbarte Beschaffenheit der Leistung.
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Bereits vor Beginn der Arbeiten vorhandene Schäden, technische Defekte, alters- oder materialbedingte Veränderungen, Korrosion, Verfärbungen, Verschleiß oder sonstige Beeinträchtigungen der zu bearbeitenden Anlagen, Bauteile oder Flächen stellen keinen Mangel der Leistung des Auftragnehmers dar, soweit sie nicht durch die Arbeiten des Auftragnehmers verursacht wurden und ihre Beseitigung nicht Gegenstand des vereinbarten Leistungsumfangs war. Gleiches gilt für Verschmutzungen oder Veränderungen, die mit dem vereinbarten und fachgerechten Reinigungsverfahren nicht beseitigt werden können.
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Beanstandet der Kunde die ausgeführte Leistung, hat er dem Auftragnehmer Gelegenheit zu geben, die Beanstandung zu prüfen. Liegt ein vom Auftragnehmer zu vertretender Mangel vor, ist dem Auftragnehmer innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Der Auftragnehmer bestimmt im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften die Art der Nacherfüllung.
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Der Kunde darf einen Mangel erst nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung selbst oder durch einen Dritten beseitigen lassen und Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen verlangen, soweit nicht nach den gesetzlichen Vorschriften eine Fristsetzung ausnahmsweise entbehrlich ist.
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Der Kunde soll erkennbare Beanstandungen möglichst bei der Abnahme und sonstige Mängel nach ihrer Entdeckung unverzüglich anzeigen und dem Auftragnehmer die zur Prüfung erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. Soweit möglich, soll der beanstandete Zustand bis zu einer Besichtigung durch den Auftragnehmer dokumentiert werden. Gesetzliche Mängelrechte werden durch eine verspätete Anzeige nicht ausgeschlossen; hat der Kunde eine verzögerte Anzeige jedoch zu vertreten und entstehen hierdurch vermeidbare zusätzliche Schäden oder Aufwendungen, gelten insoweit die gesetzlichen Vorschriften.
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Garantien für eine bestimmte Beschaffenheit, Haltbarkeit, technische Funktionsfähigkeit, Leistungssteigerung oder einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg werden nur übernommen, wenn dies ausdrücklich als Garantie vereinbart wird. Die gesetzlichen Mängelrechte wegen des tatsächlich vereinbarten Leistungsumfangs bleiben hiervon unberührt.
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Für die Verjährung von Mängelansprüchen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
§ 9 Haftung
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Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
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Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung des Auftragnehmers auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
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Bei leicht fahrlässiger Verletzung anderer als der in Nr. 2 genannten Pflichten ist eine Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz ausgeschlossen.
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Die Haftungsbeschränkungen nach Nr. 2 und 3 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers, soweit Ansprüche unmittelbar gegen diese geltend gemacht werden.
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Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden oder Beeinträchtigungen, die auf bereits vor Beginn der Arbeiten vorhandenen Defekten, Vorschäden, Verschleiß, Materialermüdung, Korrosion, einer nicht fachgerechten Installation oder sonstigen Eigenschaften der zu bearbeitenden Anlagen, Bauteile oder Flächen beruhen und nicht durch eine vom Auftragnehmer zu vertretende Pflichtverletzung verursacht wurden.
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Gleiches gilt für Schäden, die darauf beruhen, dass der Kunde unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht, für die Leistung maßgebliche Informationen oder Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt, auf bekannte Gefahren oder Besonderheiten nicht hingewiesen oder ihm obliegende Mitwirkungshandlungen nicht ordnungsgemäß vorgenommen hat, soweit der Schaden hierdurch verursacht wurde und der Auftragnehmer die schadensursächlichen Umstände weder kannte noch bei Anwendung der geschuldeten Sorgfalt hätte erkennen müssen.
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Soweit der Kunde Arbeitsmittel, Gerüste, Hubarbeitsbühnen, Absturzsicherungen, Anschlüsse oder sonstige Einrichtungen für die Durchführung der Arbeiten bereitstellt, haftet der Auftragnehmer nicht für Schäden, die auf deren mangelhaftem oder ungeeignetem Zustand beruhen, soweit der Auftragnehmer den Mangel oder die Ungeeignetheit weder kannte noch bei Anwendung der geschuldeten Sorgfalt hätte erkennen müssen.
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Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Auftragnehmer eine Garantie übernommen oder einen Mangel arglistig verschwiegen hat oder soweit aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften unbeschränkt gehaftet wird.
§ 10 Kündigung von Einzelaufträgen und Absage von Einsatzterminen
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Sagt der Kunde einen vereinbarten Einzelauftrag spätestens 14 Kalendertage vor dem vereinbarten Ausführungstermin ab und beendet er hierdurch den betreffenden Auftrag, erhebt der Auftragnehmer hierfür keine Stornierungsvergütung. Bereits entstandene und nicht mehr vermeidbare Kosten für gesondert beauftragte Fremdleistungen oder sonstige auf Veranlassung des Kunden für den betreffenden Auftrag eingegangene Verbindlichkeiten bleiben hiervon unberührt, soweit diese nicht bereits in der vereinbarten Vergütung enthalten sind und der Kunde vor ihrer Beauftragung über die zusätzlich entstehenden Kosten informiert wurde.
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Kündigt der Kunde einen als Werkvertrag einzuordnenden Einzelauftrag innerhalb von 13 Kalendertagen vor dem vereinbarten Ausführungstermin und vor Beginn der Leistungserbringung, kann der Auftragnehmer anstelle einer konkreten Abrechnung des ihm nach den gesetzlichen Vorschriften zustehenden Vergütungsanspruchs folgende pauschalierte Vergütung verlangen:
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bei einer Kündigung 13 bis 7 Kalendertage vor dem vereinbarten Ausführungstermin 30 %,
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bei einer Kündigung weniger als 7 Kalendertage, jedoch mindestens 48 Stunden vor dem vereinbarten Ausführungstermin 60 %,
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bei einer Kündigung weniger als 48 Stunden vor dem vereinbarten Ausführungstermin 90 %
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der für den gekündigten Auftrag vereinbarten Nettovergütung ohne Umsatzsteuer und ohne gesondert ausgewiesene Fremdkosten.
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Dem Kunden bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass dem Auftragnehmer unter Berücksichtigung der infolge der Kündigung ersparten Aufwendungen sowie eines anderweitigen Erwerbs kein oder ein wesentlich geringerer Vergütungsanspruch zusteht als die nach Nr. 2 vorgesehene Pauschale. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der ihm nach den gesetzlichen Vorschriften zustehende Vergütungsanspruch höher ist als die Pauschale.
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Bereits entstandene und nicht mehr vermeidbare Kosten für gesondert beauftragte Fremdleistungen, insbesondere für Übernachtungen, Mietgeräte, Gerüste, Hubarbeitsbühnen oder sonstige auftragsbezogene Fremdleistungen, können zusätzlich verlangt werden, soweit diese Kosten nicht bereits von der nach Nr. 2 berechneten Pauschale erfasst sind, trotz zumutbarer Maßnahmen nicht mehr vermieden oder storniert werden können und der Kunde vor ihrer Beauftragung über die zusätzlich entstehenden Kosten informiert wurde. Erstattungen, Gutschriften oder sonstige ersparte Aufwendungen sind zugunsten des Kunden anzurechnen.
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Hat der Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Kündigung bereits mit der Leistungserbringung begonnen, richtet sich der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers nach den gesetzlichen Vorschriften.
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Möchte der Kunde lediglich einen vereinbarten Einsatztermin verschieben, ohne den zugrunde liegenden Auftrag zu kündigen, wird der Auftragnehmer sich im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten um die Vereinbarung eines Ersatztermins bemühen. Erfolgt die Mitteilung spätestens 14 Kalendertage vor dem vereinbarten Termin, werden für die Terminverschiebung keine gesonderten Kosten berechnet.
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Bei einer vom Kunden zu vertretenden Terminverschiebung innerhalb von 13 Kalendertagen vor dem vereinbarten Termin kann der Auftragnehmer die hierdurch tatsächlich entstehenden erforderlichen zusätzlichen Aufwendungen berechnen. Hierzu können insbesondere nicht mehr vermeidbare Kosten für Anreise, Übernachtungen, Mietgeräte, Gerüste, Hubarbeitsbühnen und sonstige auftragsbezogene Fremdleistungen gehören. Ersparte Aufwendungen sowie Erstattungen oder Gutschriften Dritter sind anzurechnen.
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Die gesetzlichen Rechte beider Vertragsparteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleiben unberührt. Gesetzliche Widerrufsrechte von Verbrauchern bleiben von den vorstehenden Bestimmungen ebenfalls unberührt.
§ 11 Vertragslaufzeit und Kündigung bei regelmäßigen Leistungen
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Soweit der Auftragnehmer und der Kunde die regelmäßige Erbringung von Reinigungs-, Mäh-, Grünpflege- oder sonstigen wiederkehrenden Leistungen vereinbaren, beträgt die anfängliche Vertragslaufzeit zwölf Monate, sofern im jeweiligen Vertrag keine abweichende Laufzeit vereinbart wurde. Die Vertragslaufzeit beginnt zu dem im Vertrag vereinbarten Zeitpunkt.
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Ist der Kunde Verbraucher, kann der Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende der anfänglichen Vertragslaufzeit gekündigt werden. Wird der Vertrag nicht fristgerecht gekündigt, verlängert er sich nach Ablauf der anfänglichen Vertragslaufzeit auf unbestimmte Zeit. Der verlängerte Vertrag kann jederzeit mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden.
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Ist der Kunde Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, verlängert sich der Vertrag nach Ablauf der anfänglichen Vertragslaufzeit jeweils um weitere zwölf Monate, sofern er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit gekündigt wird.
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Für eine Kündigung ist Textform ausreichend. Soweit dem Kunden gesetzlich eine weitere Möglichkeit zur Abgabe der Kündigungserklärung zur Verfügung zu stellen ist, bleibt diese unberührt.
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Das Recht beider Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Vertragspflicht, ist die Kündigung grundsätzlich erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, soweit eine Fristsetzung oder Abmahnung nicht nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
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Wird lediglich ein einzelner Einsatztermin innerhalb eines fortbestehenden Vertrags abgesagt oder verschoben, ohne dass der Vertrag über die regelmäßige Leistung gekündigt wird, gelten hierfür die Regelungen des § 10 über die Absage und Verschiebung von Einsatzterminen.
§ 12 Preisanpassung bei regelmäßigen Leistungen
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Bei Verträgen über regelmäßig wiederkehrende Leistungen gilt die vereinbarte Vergütung für die anfängliche Vertragslaufzeit von zwölf Monaten. Nach Ablauf der anfänglichen Vertragslaufzeit ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen anzupassen. Eine Preisanpassung darf höchstens einmal innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten erfolgen.
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Eine Preisanpassung setzt voraus, dass sich nach Vertragsschluss beziehungsweise seit der letzten Preisanpassung Kosten verändert haben, die für die Erbringung der vereinbarten Leistungen maßgeblich sind. Zu den berücksichtigungsfähigen Kosten gehören insbesondere Personalkosten einschließlich Lohnnebenkosten, Kosten für Energie und Kraftstoffe, Reinigungs- und Verbrauchsmittel, Entsorgungskosten, Transportkosten, Kosten für erforderliche Mietgeräte und Fremdleistungen sowie unmittelbar leistungsbezogene Steuern, Abgaben und sonstige gesetzlich oder behördlich auferlegte Belastungen.
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Eine Preiserhöhung ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sich die für die vereinbarte Leistung maßgeblichen Gesamtkosten tatsächlich erhöht haben. Kostensteigerungen in einzelnen Bereichen sind mit Kostensenkungen in anderen nach Nr. 2 maßgeblichen Bereichen zu verrechnen. Die Preisanpassung darf nicht zu einer Erhöhung der bei der bisherigen Preisgestaltung zugrunde gelegten Gewinnmarge führen.
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Sinken die für die vereinbarte Leistung maßgeblichen Gesamtkosten, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Vergütung nach denselben Maßstäben angemessen herabzusetzen, nach denen er zu einer Preiserhöhung berechtigt wäre.
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Der Auftragnehmer wird dem Kunden eine beabsichtigte Preisanpassung mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform mitteilen. Die Mitteilung hat den Zeitpunkt und den Umfang der Preisanpassung sowie die hierfür maßgeblichen Kostenfaktoren und deren Veränderung nachvollziehbar darzustellen.
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Im Falle einer Preiserhöhung ist der Kunde berechtigt, den Vertrag bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preiserhöhung außerordentlich zum Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens zu kündigen. Hierauf wird der Auftragnehmer den Kunden zusammen mit der Mitteilung über die Preiserhöhung hinweisen. Kündigt der Kunde den Vertrag nicht, wird der Vertrag ab dem mitgeteilten Zeitpunkt zu der angepassten Vergütung fortgeführt.
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Individuell vereinbarte Preisänderungen sowie Änderungen des Preises aufgrund einer vom Kunden veranlassten Änderung oder Erweiterung des Leistungsumfangs bleiben von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.
§ 13 Einsatz von Mitarbeitern und Nachunternehmern
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Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erbringung der vereinbarten Leistungen eigene Mitarbeiter sowie geeignete Nachunternehmer einzusetzen. Einer gesonderten Zustimmung des Kunden bedarf es hierfür nicht, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich die persönliche Leistungserbringung durch eine bestimmte Person vereinbart wurde.
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Soweit für die Durchführung einzelner Arbeiten besondere fachliche Qualifikationen, Befähigungen, Unterweisungen oder sonstige persönliche Voraussetzungen erforderlich sind, wird der Auftragnehmer hierfür entsprechend geeignete Personen einsetzen. Dies gilt insbesondere für Arbeiten an elektrischen Anlagen.
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Der Kunde hat keinen Anspruch darauf, dass die Leistungen durch bestimmte Mitarbeiter oder Nachunternehmer erbracht werden, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eingesetzte Personen während der Vertragsdurchführung auszutauschen, sofern hierdurch die vertragsgemäße Leistungserbringung nicht beeinträchtigt wird.
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Der Auftragnehmer bleibt gegenüber dem Kunden für die vertragsgemäße Erbringung der Leistungen auch dann verantwortlich, wenn er zur Vertragserfüllung Mitarbeiter oder Nachunternehmer einsetzt.
§ 14 Besondere Bestimmungen für Verträge mit Verbrauchern
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Steht einem Verbraucher bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag oder einem Fernabsatzvertrag ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, gelten hierfür die gesetzlichen Bestimmungen. Der Verbraucher wird über das Bestehen und die Ausübung des Widerrufsrechts gesondert belehrt.
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Soll auf Wunsch des Verbrauchers bereits vor Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist mit der Ausführung der beauftragten Leistungen begonnen werden, hat der Verbraucher dies vor Beginn der Leistung ausdrücklich zu verlangen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, mit der Leistung erst zu beginnen, nachdem die für den vorzeitigen Leistungsbeginn gesetzlich erforderlichen Erklärungen des Verbrauchers vorliegen.
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Im Falle eines Widerrufs richten sich ein etwaiger Wertersatz für bis zum Widerruf erbrachte Leistungen sowie das Erlöschen des Widerrufsrechts bei vollständiger Leistungserbringung nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Einzelheiten ergeben sich aus der dem Verbraucher gesondert erteilten Widerrufsbelehrung und, soweit einschlägig, der Erklärung zum vorzeitigen Leistungsbeginn.
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Gesetzliche Widerrufsrechte des Verbrauchers werden durch die in § 10 geregelten Bestimmungen über die Kündigung von Einzelaufträgen und die Absage oder Verschiebung von Einsatzterminen nicht eingeschränkt.
§ 15 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
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Der Kunde ist zur Aufrechnung gegen Forderungen des Auftragnehmers nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen berechtigt. Diese Beschränkung gilt nicht für Gegenforderungen des Kunden aus demselben Vertragsverhältnis, soweit diese mit der Forderung des Auftragnehmers in einem unmittelbaren Gegenseitigkeitsverhältnis stehen oder der Durchsetzung von Mängel- oder sonstigen Ansprüchen wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistungen dienen.
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Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur aufgrund von Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
§ 16 Rechtswahl und Gerichtsstand
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Für sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
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Ist der Kunde Verbraucher und hat er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat, bleibt der Schutz durch diejenigen zwingenden Bestimmungen des Rechts dieses Staates unberührt, von denen nach dem ohne die Rechtswahl anzuwendenden Recht nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf.
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Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz des Auftragnehmers ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
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Soweit einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der nicht einbezogenen oder unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
§ 17 Verbraucherstreitbeilegung
Die Safe & Clean Bavaria GmbH ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Stand 13.08.2026